Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Im Gegensatz zu einer Kündigung – die immer eine einseitige Beendigung darstellt- erklären sich bei einem Aufhebungsvertrag immer beide Seiten mit der Beendigung einverstanden.

Was wird in einem Aufhebungsvertrag geregelt?

Ein Aufhebungsvertrag hat prinzipiell nur einen notwendigen Mindestinhalt:

Die Vereinbarung, dass und wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Dabei muss noch nicht einmal der Begriff „Aufhebungsvertrag“ verwendet werden; es reicht der erkennbare beiderseitige Wille aus, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Wirksam wäre daher z.B. die Formulierung „Arbeitsvertrag Ende heute“, um einen fristlosen Aufhebungsvertrag anzunehmen.

Neben diesen Mindestinhalten kann (und sollte!) ein Aufhebungsvertrag aber auch folgende Punkte regeln:

  • Die Frage, was in der bis zum Eintritt des Beendigungsdatums verbleibenden Zeit geschehen soll, z.B. Freistellung.
  • Eine Regelung zu einer Abfindungszahlung.
  • Verschwiegenheitsklausel, Zeugnisinhalt, etc.

Warum werden Aufhebungsverträge angeboten?

Wenn der Arbeitgeber einseitig kündigt hat er oftmals das Problem, dass der Arbeitnehmer gesetzlichen Kündigungsschutz genießt. Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber im Prozess vor dem Arbeitsgericht Kündigungsgründe nachweisen. Das ist mit enormen Schwierigkeiten verbunden. Durch das Angebot eines Aufhebungsvertrags versucht der Arbeitgeber, diese Risiken deutlich zu minimieren.

Können Aufhebungsverträge auch unwirksam sein?

Ja. Erstens gilt die gesetzliche Schriftform nach § 623 BGB. Aufhebungsverträge müssen zwingend schriftlich abgeschlossen werden, d.h. es muss eine von beiden Seiten im Original unterzeichnete Urkunde vorliegen oder zwei gleichlautende Exemplare mit der Unterschrift der jeweils anderen Partei.

Ist die Schriftform gewahrt, hat der Aufhebungsvertrag bestand.

Kann ein Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden?

Die Unterschrift unter dem Aufhebungsvertrag ist rechtlich bindend. Daher sollte man sich dies wohl überlegen.

Eine Rückabwicklung ist nur ausnahmsweise in seltenen Fällen möglich:

  • Der Arbeitgeber hat bei Vorlage des Aufhebungsvertrags mit unzulässigen Mitteln gedroht (z.B. Drohung mit fristloser Kündigung ohne konkreten Grund, schlechtes Zeugnis, etc.) oder getäuscht (z.B. mit dem Versprechen, dass ja nach Unterschrift ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht). In diesem Fall kann man die eigene Willenserklärung anfechten und den Aufhebungsvertrag rückgängig machen. Das große Problem dabei besteht aber darin, dass den Arbeitnehmer die volle Beweislast dafür trifft, dass der Arbeitgeber widerrechtlich gedroht oder getäuscht hat.
  • Der Arbeitgeber hat das Gebot fairen Verhandelns verletzt, z.B. wenn er bewusst einen „Überrumpelungseffekt“ ausnutzt, den Arbeitnehmer zu Hause aufsucht oder nur sehr kurze Bedenkzeit gibt. Auch hier besteht das Problem mit der Beweislast. Die Verletzung des Gebots fairen Verhandelns ist vom Arbeitnehmer zu beweisen, wenn er sich vor dem Arbeitsgericht gegen den Aufhebungsvertrag wehrt.

Droht bei Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit?

Die Bundesagentur für Arbeit behandelt Aufhebungsverträge als freiwillige Arbeitsaufgabe. Der Arbeitnehmer wirkt aktiv an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit und riskiert daher bei einem Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld. Um die Sperrzeit zu vermeiden, müssen einige Punkte im Aufhebungsvertrag beachtet und klar geregelt sein. Daher ist anwaltliche Unterstützung in diesem Bereich immer ratsam.

 

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Interessante Urteile zum Thema:

BAG, Urteil vom 7.2.2019

  • Ein Aufhebungsvertrag ist unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist. Dieses Gebot ist eine bei den Vertragsverhandlungen zu beachtende Nebenpflicht.
  • Sie wird verletzt, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schafft oder ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert oder unmöglich macht. Der unfair behandelte Vertragspartner ist so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.11.2020

  • Erteilt ein Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages überobligatorisch eine falsche oder unvollständige Auskunft zu steuerrechtlichen Aspekten der Abfindungszahlung, so haftet er für den durch die schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft entstandenen Schaden.
  • Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift zugunsten des Arbeitnehmers nicht ein, wenn es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2010

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer darüber zu belehren, dass es schwieriger ist, sich von einem Aufhebungsvertrag zu lösen, als gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen.

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